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Regelungen für Ausbilderfortbildungen

  1. Eine Fortbildung von Ausbildern umfasst 15 UE, die während des Gültigkeitszeitraumes vollständig absolviert werden müssen. Im Bereich Schwimmen/Rettungsschwimmen muss hier ein HLW-Training enthalten sein. Dieses kann auch durch einen Erste-Hilfe-Lehrgang oder eine Sanitätsfortbildung nachgewiesen werden.
  2. Mindestens 50 % des Stundenumfanges müssen durch eine fachliche Fortbildung aus dem entsprechenden Bereich abgedeckt sein. Die verbleibenden 50 % können durch andere fachliche oder allgemeine Fortbildungen abgedeckt werden. Es wird nach den Richtlinien des LV Niedersachsen verfahren.
  3. Eine Aus- oder Fortbildung gemäß Prüfungsordnung, welche ein komplettes HLW-Training umfasst (z.B. EH-Lehrgang oder Sanitätsfortbildung), kann mit 2 UE auf notwendige Fortbildungsleistungen anerkannt werden.
  4. Über Queranerkennungen zwischen einzelnen Fachbereichen kann die Geschäftsstelle im Einzelfall auskunft geben.
  5. Die Ausbilderlizenzen sind im letzten Quartal des Gültigkeitszeitraumes mit den entsprechenden Nachweisen über Fortbildungsveranstaltungen an die Bezirksgeschäftsstelle zu schicken. Sollte eine Fortbildung des Bezirkes besucht worden sein, kann auf den Nachweis verzichtet werden. Es reicht, die Veranstaltung zu nennen.
  6. Für Erste Hilfe- und Sanitätsausbilder-Fortbildungen gelten weiterhin folgende Regelungen:
    1. Der Erste Hilfe- und Sanitätsausbilder muss zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (mindestens 16 UE) die Voraussetzungen als Lehrkraft gemäß BGG 948 erfüllen und nachweisen. Die Nachweise sind in Kopie mit der Anmeldung beim Landesverband Niedersachsen über den Bezirk einzureichen.
    2. Die Fortbildung muss innerhalb der Gültigkeit erfolgen und wird taggenau verlängert, beginnend ab dem Tag des letzten Fortbildungsmoduls.
    3. Sie kann in vollem Umfang anerkannt werden, wenn diese von einer BG-zertifizierten und anerkannten Stelle für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften durchgeführt wurde. Die 16 UE umfassen 8 UE Methodik/Didaktik und 8 medizinisch-fachliche UE.
    4. Abweichende Teil-Anerkennungen von UE anderer Fortbildungen erfolgen im Einzelfall durch den Landesverbandsarzt oder den EH-Referenten des Landesverbands. Verlängerungen der Erste-Hilfe- und Sanitätsausbilder-Lizenzen erfolgen – innerhalb des Gültigkeitszeitraumes – ebenfalls ausschließlich durch den Landesverband.

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